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Zur Urkundenvorlage im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2023/41NZ 2023, 125 - 128 Heft 2 v. 2.3.2023

1. Gem § 35 AußStrG gelten §§ 301, 308 und 319 ZPO und die darin enthaltenen Sondervorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis auch im Außerstreitverfahren.

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