Der gerichtl Auftrag, die Auflösung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, widrigenfalls die Auflösung der Gesellschaft unter gleichzeitiger Ernennung eines Liquidators durch das Gericht von Amts wegen eingetragen würde, ist unanfechtbar. Der Gerichtsauftrag gefährdet nicht die Rechtsstellung des Beteiligten, wenn die Missachtung des Auftrags erst durch die nachfolgende anfechtbare Verfügung Rechtswirkungen auslöst.