1. Eine Schenkung iSd § 781 Abs 1 ABGB setzt die unentgeltliche Überlassung einer Sache voraus. Die Unentgeltlichkeit ist zu verneinen, wenn eine konditional, kausal oder synallagmatisch verbundene Gegenleistung vorliegt, die keinen Vermögenswert haben muss. Daneben ist für die Schenkung auch die Schenkungsabsicht begriffswesentlich.