1. Beim Pflegevermächtnis nach § 677 ABGB handelt es sich um ein Geldvermächtnis auf Abgeltung von Pflegeleistungen. Damit findet § 685 Satz 2 Anwendung, wonach Geldvermächtnisse erst nach Ablauf eines Jahrs nach dem Tod des Vermächtnisgebers geltend gemacht werden können.