1. Über den Antrag eines Dritten auf Einsicht in das Eigentümerverzeichnis ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 5 Abs 4 GUG mit Beschluss nur dann zu entscheiden, wenn die Erteilung der Abschrift verweigert wird. Über die Gewährung dieser Einsicht hat kein Beschluss zu ergehen, dies ist im Instanzenzug durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht anfechtbar. Daraus folgt in teleologischer Reduktion des Verweises in § 5 Abs 4 GUG, dass auch im RekVerf betreffend die Verweigerung der Erteilung der Abschrift selbst dann keine Rek- und/oder RevRekBeantwortung erforderlich ist, wenn der Beschluss auf Verweigerung der Einsicht in das Personenverzeichnis behoben wird.