1. Ist die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich, genießt sie gesetzlichen Vorrang vor der Zivilteilung.
2. Die Realteilung ist insb dann untunlich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung führt.
1. Ist die Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich, genießt sie gesetzlichen Vorrang vor der Zivilteilung.
2. Die Realteilung ist insb dann untunlich, wenn sie zu einer beträchtlichen Wertminderung führt.