1. § 176 AußStrG erfasst auch die Ansprüche von uneigentlichen Nachvermächtnisnehmerinnen.
2. Streitigkeiten über den Umfang eines Vermächtnisses sind grundsätzlich im Streitverfahren auszutragen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verlassenschaftsgericht zu Gunsten schutzberechtigter Vermächtnisnehmer eine Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG anzuordnen hat.