Wenn der Anspruch aus einem "Altsachverhalt" zum 1. 1. 2017 nach altem Recht noch nicht verjährt war, beginnt die kurze dreijährige Verjährungsfrist nach § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 gem § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Anspruchsberechtigten jedenfalls mit dem 1. 1. 2017, sodass ein davon betroffener Anspruchsgegner nach dem 31. 12. 2019 nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen muss.