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Erbunwürdigkeit wegen gröblicher Pflichtverletzung

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2022/81NZ 2022, 282 - 283 Heft 6 v. 24.6.2022

1. Nicht jede Pflichtverletzung kommt als Erbunwürdigkeitsgrund nach § 540 Fall 2 aF ABGB in Frage, sie muss vielmehr "gröblich", also gewichtig oder schwer anstößig sein.

2. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten Erbunwürdigkeit iSd § 540 Fall 2 aF ABGB begründet, ist wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage.

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