1. Nicht jede Pflichtverletzung kommt als Erbunwürdigkeitsgrund nach § 540 Fall 2 aF ABGB in Frage, sie muss vielmehr "gröblich", also gewichtig oder schwer anstößig sein.
2. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten Erbunwürdigkeit iSd § 540 Fall 2 aF ABGB begründet, ist wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage.