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Zur Identifizierbarkeit der Testamentszeugen bei Namensänderung

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2022/80NZ 2022, 282 Heft 6 v. 24.6.2022

Die lesbare Unterschrift einer völlig unbestrittenen Testamentszeugin mit ihrem Vornamen und einem Familiennamen, den sie nach einem laufenden Scheidungsverfahren erst kurze Zeit später wieder annehmen sollte, macht das Testament nicht nach § 579 ABGB iVm § 601 ABGB ungültig, weil die Identifizierbarkeit in keiner Weise beeinträchtigt wurde.

2 Ob 2/22s

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