Die lesbare Unterschrift einer völlig unbestrittenen Testamentszeugin mit ihrem Vornamen und einem Familiennamen, den sie nach einem laufenden Scheidungsverfahren erst kurze Zeit später wieder annehmen sollte, macht das Testament nicht nach § 579 ABGB iVm § 601 ABGB ungültig, weil die Identifizierbarkeit in keiner Weise beeinträchtigt wurde.
2 Ob 2/22s