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Parteistellung eines Verlassenschaftsgläubigers

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2022/82NZ 2022, 283 - 284 Heft 6 v. 24.6.2022

1. Einem Verlassenschaftsgläubiger kommt hinsichtlich der Rechte nach §§ 811 bis 813 ABGB bzw § 174 AußStrG oder im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in seine Gläubigerrechte Parteistellung zu.

2. Ein Beschluss nach § 166 Abs 2 AußStrG führt zu keinem unmittelbaren Eingriff in Gläubigerrechte.

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