1. Einem Verlassenschaftsgläubiger kommt hinsichtlich der Rechte nach §§ 811 bis 813 ABGB bzw § 174 AußStrG oder im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in seine Gläubigerrechte Parteistellung zu.
2. Ein Beschluss nach § 166 Abs 2 AußStrG führt zu keinem unmittelbaren Eingriff in Gläubigerrechte.