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Zum Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2022/52NZ 2022, 187 - 194 Heft 4 v. 11.4.2022

1. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass Art 10 Abs 2 EuErbVO eine amtswegige "Abhandlung" des in Österreich gelegenen beweglichen Vermögens "anordne", lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck dieser Bestimmung entnehmen. Das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG ist daher unionsrechtlich unbedenklich.

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