1. Für die gerichtl Genehmigung von Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist § 167 Abs 3 ABGB (hier: Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung eines Erbansprechers vom Verstorbenen) sinngemäß anzuwenden. Bei der Frage, wann nach § 167 Abs 3 ABGB die Erhebung einer Klage (hier: Antragstellung) zu genehmigen ist, ist eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen.