1. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
2. Eine Privaturkunde ist eine unbedenkliche Urkunde iSd § 166 Abs 2 AußStrG, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass sie von jener Person stammt, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat. Das kann insb auch ein Schuldschein sein.