Eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung, die durch spätere Änderungen nicht mehr aktuell wirksam und somit "obsolet" wird, wird dadurch hingegen weder unzulässig noch unrichtig. Die Löschung derartiger Rechtstatsachen ist sogar irreführend, weil sie auch dahingehend verstanden werden kann, die betreffende Firmenbucheintragung sei von Anfang an unwirksam gewesen. Die Löschung solcher Eintragungen ist deshalb von § 10 Abs 2 FBG nicht gedeckt.