1. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf den Geldpflichtteil beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen. Für den Anspruch "maßgebend" sind jene Tatsachen, die ein schlüssiges Vorbringen ermöglichen. Dabei muss nicht immer (subjektive) Kenntnis vorliegen; vielmehr kann eine nicht zu überspannende Erkundigungsobliegenheit bestehen, wenn sich ein konkreter Anspruch aufgrund bestimmter Anhaltspunkte deutlich abzeichnet.