1. Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen "längeren Zeitraums" iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren.
1. Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen "längeren Zeitraums" iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren.