1. Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses ist im Zusammenhang mit der Frage, ob eine letztwillige Verfügung nach § 725 ABGB aufzuheben ist, auch eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) zuzulassen.
1. Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses ist im Zusammenhang mit der Frage, ob eine letztwillige Verfügung nach § 725 ABGB aufzuheben ist, auch eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) zuzulassen.