Die Schenkung an den Schwiegersohn ist nach § 782 ABGB nur hinzuzurechnen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgte. Agierte er als Treuhänder, liegt eine Schenkung an die Tochter iSd § 781 Abs 2 Z 6 vor. Ob bei einer schwächeren Innenbindung die Berücksichtigung auf Grundlage der Annahme eines Umgehungsgeschäfts möglich ist, bleibt offen.
2 Ob 194/21z