Wird das Verlassenschaftsverfahren aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Verlassenschaftsvermögen unterbrochen, so ist ein Revisionsrekurs gegen diesen Unterbrechungsbeschluss nach § 62 Abs 1 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn die Verfahrensfortsetzung lediglich zur Entscheidung über die Kosten des Verlassenschaftskurators dienen soll.
2 Ob 142/21b