Als "eigentlicher Vertragsgegenstand" ist gem § 4 Abs 1 Z 1 BTVG die konkrete Wohnung samt Zugehör anzusehen. Im Fall einer Verzögerung der Übergabe des Zugehörs erlöschen somit weder die Sicherungspflichten des Bauträgers, noch werden dessen Ansprüche fällig. Zahlt eine Treuhänderin in einem solchen Fall den - nicht fälligen - Treuhanderlag dennoch aus, haftet sie in Verletzung ihrer Verpflichtungen nach dem BTVG für den so entstandenen Schaden.