1. Mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach §§ 825 ff ABGB, gegründet auf das Gesetz, die sich auf das Erbrecht bezieht.
2. Für die Beteiligung an dieser Rechtsgemeinschaft bedarf es keiner Erbantrittserklärung. Erst die Ausschlagung der Erbschaft führt zum Verlust der Miterbenstellung und damit zum Ausscheiden aus der Rechtsgemeinschaft.