Bekämpft der Rechtsmittelwerber die Entscheidung lediglich mit Argumenten aus dem Testamentsinhalt, ist die Auslegung eine bloße Rechtsfrage, deren Lösung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und der daher regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt.
2 Ob 154/22v