1. Der Erbe haftet für Pflichtteilansprüche auch bei unbedingter Erbantrittserklärung nur bis zum Wert des Nachlasses.
2. Die Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks gehört dem Tatsachenbereich an. Die Wahl der Bewertungsmethode hat durch den Sachverständigen zu erfolgen und unterliegt grundsätzlich nicht der Überprüfung durch den OGH.