Bei Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung ist - unabhängig davon, ob diese in Form eines Notariatsakts, bei dem das Rechtsgeschäft unmittelbar als solches errichtet wird, oder eines notariellen Protokolls nach §§ 70 ff NO erfolgt - keine eigenhändige Nuncupatio des Erblassers iSd § 579 ABGB erforderlich.
2 Ob 63/22m