1. Der Ausschluss unehelicher Kinder vom gesetzlichen Erbrecht zum Nachlass der Verwandten des (verstorbenen) Vaters gemäß einer (historischen) Bestimmung des ABGB stellt eine Verletzung im Gleichheitsrecht dar.
2. Die Schlechterstellung unehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern ist nicht durch "Rücksicht auf die eheliche Familie" zu rechtfertigen.