1. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache (§ 45 AußStrG) anfechtbar.
2. Der Beschluss des ErstG, dass keine widersprechenden Erbantrittserklärungen vorliegen und von Amts wegen keine Prüfung der Erbunwürdigkeit erfolgt, betrifft lediglich den weiteren Verfahrensablauf und stellt keine anfechtbare Entscheidung über die Sache iSd § 45 AußStrG dar.