Während des Erbrechtsstreits ist der Ablauf der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt. Die Verjährung tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage in angemessener Frist die Pflichtteilsklage erhoben wird.
2 Ob 35/21t