Die Ausübung eines Aufgriffsrechts hat in der vorgeschriebenen Form zu erfolgen, in der Satzung kann diesbezüglich keine Erleichterung vorgesehen werden.
6 Ob 240/20t
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Die Ausübung eines Aufgriffsrechts hat in der vorgeschriebenen Form zu erfolgen, in der Satzung kann diesbezüglich keine Erleichterung vorgesehen werden.
6 Ob 240/20t
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