Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Der Hersteller ist daher als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen, wenn ihn der Händler zur Erfüllung der gegenüber dem Käufer bestehenden Pflichten einsetzt. Erfolgt lediglich die Lieferung des Produkts unmittelbar zwischen Hersteller und Käufer, so hat der Händler nicht für ein Verschulden des Herstellers im Rahmen der Produkterzeugung einzustehen.