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Zur Parteistellung nach dem AußStrG

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2021/18NZ 2021, 48 - 49 Heft 1 v. 28.1.2021

1. Die Prüfung der Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG erfolgt ex ante. Unerheblich ist, ob die spätere Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit in die rechtlich geschützte Stellung tatsächlich eingreift; es kommt nur auf die Möglichkeit der Beeinflussung an.

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