1. Schutzgesetze normieren abstrakte Gefährdungsverbote, die Angehörige eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern schützen sollen. Auch das BVerG 2006 ist ein solches Schutzgesetz. Geschützt sind der faire, freie und lautere Wettbewerb sowie das Interesse des Auftraggebers, für sein Geld eine ordnungsgemäße und einwandfreie Leistung zu erhalten.