1. Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage ist § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Auskunft ist über die Kontonummer, den Kontensaldo und alle weiteren Umstände zu erteilen, die zum Zweck der Klärung der Nachlasszugehörigkeit erforderlich sind.