1. Maßgeblich für die Rekurslegitimation ist der aktuelle GB-Stand zum Zeitpunkt der Fällung der angefochtenen Entscheidung; der erst nachträgliche Eintritt in den Kreis der Buchberechtigten verleiht kein Rekursrecht.
1. Maßgeblich für die Rekurslegitimation ist der aktuelle GB-Stand zum Zeitpunkt der Fällung der angefochtenen Entscheidung; der erst nachträgliche Eintritt in den Kreis der Buchberechtigten verleiht kein Rekursrecht.