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Auch bei einem Grundbuchsrekurs hat zur Behebung von Formmängeln ein Verbesserungsauftrag zu erfolgen

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2021/128NZ 2021, 479 - 483 Heft 9 v. 20.9.2021

1. Maßgeblich für die Rekurslegitimation ist der aktuelle GB-Stand zum Zeitpunkt der Fällung der angefochtenen Entscheidung; der erst nachträgliche Eintritt in den Kreis der Buchberechtigten verleiht kein Rekursrecht.

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