Der pflichtteilsberechtigte und erbantrittserklärte Erbanwärter kann noch vor der Einantwortung den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, auf Ergänzung des Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSd § 783 aF klagen.
2 Ob 189/20p