1. Das Setzen auf den Pflichtteil ist gem § 761 Abs 2 im Zweifel kein Vermächtnis des Geldpflichtteils, sondern lediglich ein Verweis auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Zur Deckung dieses Pflichtteils haben im Zweifel auch die Vermächtnisnehmer gem § 764 Abs 2 verhältnismäßig beizutragen.