1. Die Erbausschlagungserklärung wird mit Zugang an das Gericht oder den Gerichtskommissär wirksam. Dieser Zugang kann durch die Post, einen Vertreter oder einen Boten bewirkt werden. Auch der "konkurrierende" Miterbe kommt als Bote in Betracht.
1. Die Erbausschlagungserklärung wird mit Zugang an das Gericht oder den Gerichtskommissär wirksam. Dieser Zugang kann durch die Post, einen Vertreter oder einen Boten bewirkt werden. Auch der "konkurrierende" Miterbe kommt als Bote in Betracht.