Der Vertretungsumfang eines nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG bestellten Kurators ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss. Die Vertretungsbefugnis kommt ihm aber nur in dem konkreten Verfahren zu, in dem er bestellt wurde. Der im Verlassenschaftsverfahren bestellte Kollisionskurator hat daher keine Vertretungsbefugnis im Verfahren über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 132 AußStrG.
6 Ob 14/21h