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Verjährung; Übergangsbestimmung

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2020/71NZ 2020, 258 - 260 Heft 7 v. 29.7.2020

Die Bestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt.

2 Ob 167/19a

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