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Die relative Nichtigkeit eines wucherischen Geschäfts kann auch mittels Einrede geltend gemacht werden

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2020/69NZ 2020, 252 - 255 Heft 7 v. 29.7.2020

1. Die Räumungsklage des Eigentümers wegen behaupteter titelloser Benützung einer Liegenschaft ist als Eigentumsklage nach § 366 zu qualifizieren, bei welcher der Kl sein Eigentum und die Innehabung durch den Bekl zu beweisen hat.

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