1. Bei der GmbH wird im Gesetz nicht zwischen bloß anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen unterschieden. Die Rsp geht grundsätzlich davon aus, dass sowohl Einberufungs- und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel des Gesellschafterbeschlusses diesen nur anfechtbar machen. Dagegen entfalten "Scheinbeschlüsse" von vornherein keine Wirksamkeit. Diese liegen jedoch nur ausnahmsweise vor.