1. Die in § 1352 ABGB angeordnete Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip ist sachlich gerechtfertigt und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
1. Die in § 1352 ABGB angeordnete Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip ist sachlich gerechtfertigt und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.