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Zur Beweislast bei Erbschaftsklage

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2020/17NZ 2020, 59 - 60 Heft 2 v. 5.3.2020

1. Gem § 823 ABGB aF kann auch nach Einantwortung der Besitznehmer von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt werden.

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