1. Die Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ordnet an, dass § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 ab dem 1. 1. 2017 auf die dort genannten Rechte anzuwenden ist, wenn dieses Recht am 1. 1. 2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist.