Ein Vorkaufsrecht geht mit dem wirksamen Übergang des Gesellschaftsvermögens nach § 142 UGB auf den verbleibenden Gesellschafter über.
5 Ob 74/20y
Schlagwörter:
Ein Vorkaufsrecht geht mit dem wirksamen Übergang des Gesellschaftsvermögens nach § 142 UGB auf den verbleibenden Gesellschafter über.
5 Ob 74/20y
Schlagwörter: