1. Eine Schenkung ist nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abstrakt pflichtteilsberechtigt gewesen ist. Lassen sich die Ehegatten nach der Schenkung scheiden, so ist die Zweijahresfrist bei der Hinzurechnung (§ 782) und bei der Haftung (§ 789) zu beachten.