vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Floskelhafte Scheinbegründung im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2020/102NZ 2020, 355 - 357 Heft 9 v. 28.9.2020

1. Eine bloß floskelhaft erledigte Beweisrüge bewirkt auch im Außerstreitverfahren einen Verfahrensmangel, der mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann.

2. Eine "möglichst rasche" Verfahrensführung im Verfahren nach § 92 Abs 3 ABGB rechtfertigt kein Beweisaufnahmeermessen hinsichtlich bestimmter Beweisanträge.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!