Auch eine Optionsvereinbarung kann wegen laesio enormis angefochten werden. Streitig ist jedoch, für welchen Zeitpunkt der für die Anwendung des Rechtsbehelfs notwendige Wertvergleich der beiderseitigen vertraglichen Leistungen durchzuführen ist. Während hiefür ursprünglich Lehre und Rechtsprechung den Zeitpunkt der Optionsvereinbarung für maßgebend angesehen haben, hat der OGH später seine Auffassung geändert und den Zeitpunkt der Optionsausübung für maßgebend erklärt, was in der Lehre überwiegend kritisiert wurde. Aus Anlass eines vor Kurzem bekannt gewordenen Sachverhalts (FN ) soll die Streitfrage im Folgenden nochmals geprüft werden.