1. Hinsichtlich unterschiedlicher Rechtsmittelfristen im erbrechtlichen Außerstreitverfahren einerseits bzw im streitigen erbrechtlichen Verfahren andererseits ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VfGH aus dem Vergleich unterschiedlicher verfahrensrechtlicher Regelungen unter Sachlichkeitsgesichtspunkten grundsätzlich nichts zu gewinnen ist, weil es dem Gesetzgeber innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsrahmens offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für durchaus eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind.