1. Unterhaltsansprüche gem § 1 USchG gegen einen Dritten fallen in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts.
2. Solche Ansprüche sind im streitigen Verfahren durchzusetzen.
3. Anträge, Klagen und andere Verfahrensschritte des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die der Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes dienen und eine Vermögensangelegenheit außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs bilden, bedürfen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch für eine Klage nach § 1 USchG, mit der die Haftung eines Dritten für den Kindesunterhalt geltend gemacht wird.